05.11.2010 | Privatliquidation
Sichern Sie sich bei Weitergabe von Daten an eine Verrechnungsstelle beim Patienten ab
Viele Zahnärzte lassen Liquidationen für Behandlungen von Privatpatienten von privatärztlichen Verrechnungsstellen erstellen. Geben Patienten vor einer Behandlung an, sie seien privat versichert, halten die meisten Behandler - das haben Umfragen ergeben - damit die „Formalitäten“ für erledigt. Dies ist eine trügerische Auffassung, wenn patientenbezogene Daten an Dritte weitergegeben werden, wie eine Entscheidung des Bezirksberufsgerichts für Ärzte in Stuttgart vom 22. Februar 2010 (Az: BGÄS 22/09) zeigt.
Einem Privatpatienten wurde weder von dem behandelnden Arzt noch von Mitarbeitern der Praxis mitgeteilt, dass die Liquidation über eine Verrechnungsstelle erfolgt. Eine Einverständniserklärung für die Weitergabe seiner Daten an eine Abrechnungsstelle wurde dem Patienten nicht zur Unterzeichnung vorgelegt. Das Bezirksberufsgericht wertete dies als einen Verstoß gegen die Schweigepflicht. In der Berufsordnung für Ärzte der Landesärztekammer Baden-Württemberg sei festgelegt, dass vor der Weitergabe von Patientendaten an Dritte eine Entbindung von der Schweigepflicht vorliegen müsse. Da diese allerdings lediglich aus Unachtsamkeit nicht eingeholt wurde, ahndete das Gericht die Verfehlung mit der relativ geringen Geldbuße von 150 Euro.
Praxishinweis
Auch wenn es ohne eine - schriftliche - Entbindung von der Schweigepflicht in der Regel keine Probleme mit den Patienten gibt, weil diese zumeist ohne Widerspruch die Liquidation durch eine Verrechnungsstelle akzeptieren, sollten Sie vom Patienten immer die Unterzeichnung einer entsprechenden Erklärung verlangen. So vermeiden Sie späteren Ärger wegen Verletzung der Schweigepflicht. |
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