01.07.2006 | Privatliquidation
Spezifische Begründungen zur Faktorsteigerung Teil 5: Chirurgische Leistungen
Im fünften Teil unserer Beitragsserie liefern wir Ihnen diesmal spezifische Begründungen für einen erhöhten Steigerungsfaktor bei chirurgischen Leistungen. Der wie üblich vorangestellten Gegenüberstellung von GOZ und Bema liegt im Bema-Bereich ein Durchschnittspunktwert von 0,86 Euro zugrunde. Die zum Vergleich herangezogene GOZ-Vergütung beruht auf einem Steigerungsfaktor von 2,3 (West).
Entfernung eines Zahnes oder eines enossalen Implantats durch eine Osteotomie
GOZ-Nr. 303 | Bema-Position Ost 1 (58 Punkte) |
45,26 Euro | 49,88 Euro |
Hinweise: Die Berechnung für die Entfernung eines Implantats kann nur nach der GOZ erfolgen. Weiterhin gilt bei der Osteotomie als GKV-Leistung, dass hier die Aufklappung des Zahnfleischs (Bildung des Muko-Periost-Lappens) erfolgen muss, während dies bei der GOZ-Nr. 303 nicht Voraussetzung zur Berechnung der Leistung ist. Die GOZ-Nr. 303 ist bereits abrechenbar, sobald eine Knochenmanipulation erfolgt.
Mögliche Begründungen zur Faktorsteigerung
- Der außergewöhnlich hohe Zeitaufwand bei Patient XY entstand durch die besonders schwierige Entfernung des Zahnes, bedingt durch die extrem schwierige Lagebeziehung des Zahnes zu den anatomischen Nachbarstrukturen und deren möglicher Gefährdung (Nachbarzähne, Kieferhöhle, Nerven, Gefäße oder Weichteile).
- Der außergewöhnlich hohe Zeitaufwand beruht auf zusätzlichem klinischen Aufwand bei besonders umfangreicher Knochenabtragung von extrem harten/kompakten Knochen des Patienten XY, der auf Grund der Zahn- bzw. Knochenverwachsung erforderlich war.
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