08.04.2010 | Privatliquidation
Voraussetzungen für Abrechnung der Nr. 242?
Frage: „Können Sie uns den Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 242 genau beschreiben? Kann die GOZ-Nr. 242 auch bei einer Spülung mit einem erwärmten Natriumhypochlorid, Einmalspritze und Kanüle berechnet werden? Wenn nicht - wie kann ich den erhöhten Aufwand berechnen? Zur Blutungsstillung verwenden wir auch bei Kassenpatienten das resorbierbare Hämostyptikum Tabotamp. Die Gebührenposition Nbl1 deckt die Kosten des Medikaments und des medizinischen Arbeitsaufwandes nicht ab. Können die Materialkosten zu Lasten der Krankenkasse oder zu Lasten des Patienten abgerechnet werden?“
Antwort: Die GOZ-Nr. 242 (Zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden, je Kanal) ist einmal je Wurzelkanal abrechenbar. Sie ist allerdings nicht für allein mechanische oder rein chemische Maßnahmen abrechenbar. Unter dieser Leistung versteht man die zusätzliche Reinigung der Wurzelkanäle durch die Anwendung eines elektronischen Geräts (zum Beispiel Ultraschall) und gleichzeitiger Anwendung von chemischen Lösungen. Die Nr. 242 ist somit nur abrechenbar, wenn zur Spülung ein entsprechendes Gerät zusätzlich angewandt wird. Da dies in Ihrem Fall nicht so beschrieben ist, kann die GOZ-Nr. 242 für die Spülung mit einem erwärmten Natriumhypochlorid, Einmalspritze und Kanüle nicht berechnet werden. Ihre Leistung gehört zur Wurzelkanalaufbereitung und ist Inhalt der GOZ-Nr. 241 (Aufbereitung eines Wurzelkanals).
Die Kosten für das Tabotamp sind unserer Meinung nach bei GKV-Patienten nicht zusätzlich abrechenbar. Ob dies in irgendeiner Weise über die Krankenkasse verordnet werden darf, erfragen Sie bitte bei Ihrer KZV, da hier regional unterschiedliche Regelungen möglich sind. Die Kosten dem Patienten in Rechnung zu stellen, ist unserer Meinung nach nicht möglich, da chirurgische Leistungen vom Zuzahlungsprinzip ausgeschlossen sind.
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