01.09.2005 | Professionelle Zahnreinigung
Darf bei der PZR eine Beratung durch die ZMF nach der GOÄ-Nr. 1 abgerechnet werden?
Frage: „Wir haben bei einer Privatpatientin eine Beratung (Ä1) in Zusammenhang mit der professionellen Zahnreinigung abgerechnet. Die Patientin wurde durch unsere ZMF über Mundhygiene und den Gebrauch einer elektrischen Zahnbürste aufgeklärt. In keinem GOZ-Kommentar haben wir lesen können, dass diese Leistung nicht durch die Helferin durchgeführt werden kann. Nun will die Patientin die Ä1 nicht zahlen – mit der Begründung, die Ä1 dürfe nur abgerechnet werden, wenn die Leistung durch den Behandler selbst erbracht wurde. Was sagen Sie dazu?“
Antwort: In der Tat darf durch die Helferin eine Beratung nach der Ä 1 weder erbracht noch abgerechnet werden, dies ist allein dem Behandler vorbehalten. Lediglich die Ä 2, die so genannte „Helferinnengebühr“, darf für die Entgegennahme von Rezeptwünschen, Befundmitteilungen an Patienten etc. durch Helferinnen abgerechnet werden.
Zur Delegierbarkeit zahnärztlicher Leistungen geben weder der Bema noch die GOZ konkrete Hinweise. Nähere Informationen zu dieser Frage sind allerdings dem „Gesetz zur Ausübung der Zahnheilkunde“ (ZHG) zu entnehmen – und zwar im § 1, Absätze 5 und 6:
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