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  • 07.01.2010 | Prophylaxe

    Abrechnung eines Kariesdetektors?

    Frage: „Wir setzen zur Diagnostik einen sogenannten Kariesdetektor ein. Wie können wir diese Maßnahme abrechnen?“  

     

    Antwort: Die Verwendung eines Kariesdetektors kann analog zum Beispiel mit der GOZ-Nr. 203 abgerechnet werden. Die Leistungsbeschreibung sollte allerdings wie folgt in der Liquidation aufgeführt sein:  

     

    Zahn  

    GOZ-Nr.  

    Leitungsbeschreibung  

    23  

    203  

    Verwendung von Kariesdetektor; entsprechend (§ 6 Abs. 2 GOZ) Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten)  

    Zur rechtlichen Untermauerung: Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 22. Juli 2004 (Az: 2/23 O 299/01) diese Auffassung bestätigt und sah die Berechenbarkeit der Verwendung des Kariesdetektors nach der GOZ-Nr. 203 analog § 6 Abs. 2 GOZ als gerechtfertigt an.