07.01.2010 | Prophylaxe
Abrechnung eines Kariesdetektors?
Frage: „Wir setzen zur Diagnostik einen sogenannten Kariesdetektor ein. Wie können wir diese Maßnahme abrechnen?“
Antwort: Die Verwendung eines Kariesdetektors kann analog zum Beispiel mit der GOZ-Nr. 203 abgerechnet werden. Die Leistungsbeschreibung sollte allerdings wie folgt in der Liquidation aufgeführt sein:
Zahn | GOZ-Nr. | Leitungsbeschreibung |
23 | 203 | Verwendung von Kariesdetektor; entsprechend (§ 6 Abs. 2 GOZ) Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten) |
Zur rechtlichen Untermauerung: Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 22. Juli 2004 (Az: 2/23 O 299/01) diese Auffassung bestätigt und sah die Berechenbarkeit der Verwendung des Kariesdetektors nach der GOZ-Nr. 203 analog § 6 Abs. 2 GOZ als gerechtfertigt an.
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