01.07.2005 | Prophylaxe
GOZ-Nr. 407 in sechs Monaten einmal pro Zahn?
Frage: „Die private Versicherung eines unserer Patienten schränkt die Ansatzfähigkeit der GOZ-Nr. 407 auf einmal innerhalb von sechs Monaten ein. Darüber hinaus wird keine medizinische Notwendigkeit gesehen.“
Antwort: Auf die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit ist in „Privatliquidation aktuell“ bereits mehrfach eingegangen worden (siehe Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2003 in Nr. 4/2003). Der Zahnarzt selbst oder ein Gutachter sind hierfür zuständig und nicht die Versicherer. Weder die Leistungslegende noch Abrechnungsbestimmungen der Nr. 407 lassen eine Einschränkung auf einen Sechs-Monats-Zeitraum zu.
Der Inhalt lautet: „Subgingivale Konkremententfernung, Wurzelglättung und Gingivakürettage als parodontalchirurgische Maßnahme, je Zahn“. Die subgingivale Zahnsteinentfernung ist zusammen mit der Wurzelglättung und der Gingivakürettage genannt. Im Normalfall werden diese Leistungen zusammen erbracht. Das heißt aber nicht, dass die Nr. 407 nur dann berechenbar wäre, wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt sind. Die Worte „als parodontal-chirurgische Maßnahme“ schränken die Berechnung der Nr. 407 nicht ein, da alle beschriebenen Maßnahmen von dieser Art sind.
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