03.02.2010 | Prophylaxe
Kinder-Individualprophylaxe als Privatleistung?
Frage: „Ein für unsere Praxis interessantes Thema wäre die Erbringung von Privatleistungen im Zuge der Individualprophylaxe bei Kindern. Schließt die Leitungsbeschreibung der IP 4 eine professionelle Zahnreinigung aus? In der Leistungsbeschreibung heißt es: ‚Lokale Fluoridierung zur Zahnschmelzhärtung mit Lack, Gel oder ähnliches einschließlich der Beseitigung von weichen Zahnbelägen und der Trockenlegung der Zähne‘. Ist es zulässig, neben IP-Positionen eine PZR zu berechnen?“
Antwort: Nein, die IP-Nr. 4 schließt eine Zahnreinigung unserer Meinung nach nicht grundsätzlich aus. Richtig ist, dass die Entfernung von weichen Zahnbelägen in der Gebührennummer enthalten ist und nicht zusätzlich berechnet werden kann. Liegen allerdings harte Beläge - beispielsweise Teeverfärbungen - vor, so kann die Entfernung dieser harten Beläge auf rein privater Basis in Rechnung gestellt werden. Dies gilt natürlich nicht für die Zahnsteinentfernung, denn die ist wiederum Leistungsinhalt der Bema-Nr. 107 und - allerdings auch nur einmal je Kalenderjahr - als Vertragsleistung abrechenbar. Das heißt: Sie können alle entfernten Beläge im Rahmen einer Zahnreinigung dann privat neben der IP-Nr. 4 abrechnen, sofern es sich nicht um weiche Beläge oder um Zahnstein handelt.