01.12.2003 · Fachbeitrag · Recht
Amtsgericht Hannover fordert Erläuterung des Begriffes der dentin-adhäsiven Rekonstruktion!
| Das Amtsgericht Hannover hat mit Urteil vom 30. September 2003 (Az: 561 C 10181/03) die Klage eines Zahnarztes auf Honorarzahlung wegen der Vornahme dentin-adhäsiver Rekonstruktionen als zur Zeit unbegründet abgewiesen. Das Gericht hat - erneut - klargestellt, dass bei einer analogen Abrechnung nach § 6 Abs. 2 GOZ unter anderem die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich beschrieben werden muss. In der Rechnung sei insbesondere nicht verständlich beschrieben, worum es sich bei einer dentin-adhäsiven Rekonstruktion handelt. |
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