01.04.2002 · Fachbeitrag · Recht
OLG Karlsruhe: Die GOZ-Nr. 905 ist pro Implantat berechenbar!
| Ein ständiger Streitpunkt zwischen den privaten Krankenversicherungen und anderen kostenerstattenden Stellen auf der einen sowie den Zahnärzten auf der anderen Seite ist seit einiger Zeit die Berechnung der GOZ-Nr. 905 (Auswechseln eines Implantatteils bei einem zusammengesetzten Implantat). Fraglich ist, ob die Nr. 905 bereits während der Versorgung der Implantate mit der Suprakonstruktion oder erst - wie die Kostenträger behaupten - im Reparaturfall nach vollständiger prothetischer Versorgung berechenbar ist. Diese Rechtsmeinung der Kostenträger wird auch vom Bundesministerium für Gesundheit in einem Schreiben vom 16. Dezember 1996 unterstützt. |
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