01.04.2000 · Fachbeitrag · Recht
Unmittelbar vor Behandlungsbeginn abgeschlossene Honorarvereinbarung ist unwirksam
| Folgender Fall lag einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Juli 1999 (Az: 12 U 288/98) zu Grunde: Ein Patient befand sich zu Beginn des zweiten Behandlungsabschnittes bereits wegen eines zuvor vereinbarten Behandlungstermins von voraussichtlich längerer Dauer in der Praxis, als er sich mit dem Zahnarzt auf den Abschluss einer schriftlichen Honorarvereinbarung nach § 2 GOZ einigte. |
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