01.03.2002 · Fachbeitrag · Recht
VGH Frankfurt: Restauration in Dentin-Adhäsivtechnik nicht analog nach GOZ-Nr. 215 abrechenbar
| Fazit: Obwohl die Zahl der Gerichtsentscheidungen, die die Analogberechnung anerkennen, eindeutig überwiegt, gibt es immer wieder auch negative Entscheidungen. Neben dem hier genannten Urteil liegen weitere älteren Datums von den Amtsgerichten Aschaffenburg, Gelnhausen und Dachau vor. Auf jeden Fall sollten Sie daher Ihre Patienten vor der Behandlung auf mögliche Erstattungsschwierigkeiten hinweisen. Ein Musterschreiben dazu haben wir in „Privatliquidation aktuell“ Nr. 4/2000 veröffentlicht, das Sie im Internet (www.iww.de) unter der Abrufnummer 011233 lesen und in Ihre Textverarbeitung herunterladen können. |
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