01.01.2001 · Fachbeitrag · Recht
Was ist bei der Geltendmachung versicherungsrechtlicher Ansprüche zu beachten?
| Grundsätzlich verjähren Ansprüche aus dem privaten Krankenversicherungsvertrag in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann (§ 12 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz VVG). Gelegentlich macht ein Versicherer von der Möglichkeit Gebrauch, dem Versicherten eine Ausschlussfrist für die Geltendmachung seines Versicherungsanspruchs zu setzen. |
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