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  • 01.08.2007 | Reparaturen

    Wiederherstellungs-Maßnahmen für Zahnersatz bei GKV-Patienten: Anwendung der GOZ – Teil 3

    Immer häufiger fallen in den Praxen Wiederherstellungsmaßnahmen an, für die gesetzlich versicherte Patienten Festzuschüsse aus der Befundklasse 7 erhalten. Da dies allerdings insbesondere unter Einbeziehung der GOZ häufig noch zu Schwierigkeiten bei der Abrechnung führt, erläutern wir Ihnen im dritten Teil dieser Beitragsserie Wiederherstellungs-Maßnahmen, die in dieser Befundklasse aufgeführt sind.  

    Befundklasse 7.3: Wiederherstellungsfähige Suprakonstruktion (Facette), je Facette

    Die Befundklasse 7.3 kann sowohl eine Regelversorgung als auch eine gleich- oder andersartige Versorgung darstellen. Diese Befundklasse wird immer dann angesetzt, wenn Verblendungen innerhalb der Verblendgrenze (OK 15-25 und UK 44-34) erneuert werden. Die Facettenreparatur kann dabei direkt oder auch indirekt erfolgen.  

     

    Werden vestibuläre Verblendungen an Einzelkronen innerhalb der Verblendgrenze erneuert, für die der Ausnahmefall nach Ziffer 36a der Zahnersatz-Richtlinien zutrifft (zahnbegrenzte Einzelzahnlücken, wenn keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit besteht, die Nachbarzähne kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig bzw. überkront sind), handelt es sich um eine Regelversorgung. Die Abrechnung des Festzuschusses erfolgt in diesen Fällen über die KZV.  

    Erstes Beispiel

    Direkte vestibuläre Verblendungserneuerung der implantatgetragenen Krone 14 im Mund des Patienten; implantatgetragene Krone 24 abgenommen (abgeschraubt) und zur indirekten vestibulären Verblendungsreparatur ins Labor gegeben. Für beide Fälle gilt der Ausnahmefall der Ziffer 36a der Zahnersatz-Richtlinien.  

     

    Zahnschema (dient nur zur übersichtlichen Darstellung)

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