01.01.2005 | Röntgen
Beihilfe: Begründung für digitales Röntgen mit dem Faktor 2,5?
Frage: „Wir brauchen eine Begründung für digitales Röntgen mit Faktor 2,5 (privat für eine Beihilfestelle). Ob Sie uns da weiterhelfen können?“
Antwort: Die GOÄ kennt eine eigene Gebührenposition als Zuschlag für digitales Röntgen. Der Zuschlag Ä5298 bei Anwendung digitaler Radiographie ist jedoch nur bei den GOÄ-Nrn. Ä5010 bis Ä5290 berechenbar. Ausgeschlossen ist die Berechnung im Zusammenhang mit Einzelzahnaufnahmen (Ä5000), Panorama- (Ä5002) und Panoramaschichtaufnahmen (Ä5004).
Hier bietet sich gegebenenfalls ein höherer Steigerungsfaktor an. Die Leistungen aus dem Teil O (Strahlendiagnostik) der GOÄ gehören zum so genannten „reduzierten Gebührenrahmen“ und dürfen nur bis zum 1,8fachen (Mittelwert) bzw. mit Begründung bis zum 2,5fachen (Höchstsatz) berechnet werden (§ 5 Abs. 3 GOÄ).
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