04.05.2010 | Röntgen
DVT vom Radiologen erstellt - wie kann ich das abrechnen?
Frage: „Wenn wir das DVT von einem Radiologen erstellen lassen, aber wir machen die Auswertung und Planung, was können wir dafür abrechnen? Die GOÄ-Nr. 5377 ist ja nur abrechnungsfähig, wenn ich das DVT selbst mache. Darf ich mir eine Analogposition anlegen? Auch die DVT-Besprechung mit dem Patienten gibt es ja nicht in der GOZ oder der GOÄ. Da die meist länger als 30 Minuten dauert, ist die Ä3 auch zu gering bewertet. Kann ich mir auch eine Analogposition anlegen?“
Antwort: Nach den allgemeinen Bestimmungen Nr. 4 zum Abschnitt O der GOÄ (Strahlendiagnostik) ist die Beurteilung von Röntgenaufnahmen (auch Fremdaufnahmen) als selbstständige Leistung nicht berechnungsfähig.
Da es sich bei der computergestützten Analyse bzw. dreidimensionalen Rekonstruktion allerdings um weit mehr als eine bloße Beurteilung handelt, ist es unseres Erachtens möglich, die GOÄ-Nr. 5377 (Zuschlag für computergesteuerte Analyse - einschließlich speziell nachfolgender 3D-Rekonstruktion) auch dann abzurechnen, wenn das DVT von einem anderen Behandler erstellt wurde. Weder die Gebühr nach Nr. 5370 noch die Nr. 5377 setzt voraus, dass die Nr. 5377 nur von dem Behandler abzurechnen ist, der auch die Aufnahme angefertigt hat. Im Gegenteil - es ist sogar nicht unüblich, dass das DVT in einer radiologischen Praxis angefertigt wird, und der Zahnarzt dieses selbst auswertet.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PA Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig