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  • 01.11.2006 | SDA-Technik

    Musterschreiben zur Analogberechnung dentinadhäsiver Frontzahn-Restaurationen

    Immer wieder erheben Kostenerstatter Einwände bei der Analogberechnung dentinadhäsiv verankerter Komposit-Restaurationen im Frontzahnbereich. Im folgenden Musterschreiben finden Sie die relevanten Argumente, die Sie Ihrem Patienten an die Hand geben können, um ihn bei der Durchsetzung seiner Ansprüche zu unterstützen. Das Schreiben steht Ihnen auch im Online-Service für Abonnenten unter www.iww-onlineservice.de zur Verfügung.  

     

    Sehr geehrte(r) Frau/Herr,  

     

    die Weigerung, die Kosten für analog berechnete dentinadhäsive Frontzahn-Rekonstruktionen zu übernehmen, ist weder aus zahnmedizinisch-fachlichen noch aus gebührenrechtlichen Gründen nachvollziehbar. Die Bundeszahnärztekammer hat im Jahr 1996 ausdrücklich bestätigt, dass es sich bei der dentinadhäsiven Rekonstruktion keinesfalls um eine Leistung handelt, die lediglich Bestandteil oder besondere Ausführung einer anderen Leistung ist, sondern dass es ein komplett neues Verfahren ist. Da dieses erst nach Inkrafttreten der GOZ zur Praxisreife gelangt ist, ist eine Analogberechnung nicht zu beanstanden. Dieser Auffassung haben sich bereits im Jahr 1998 die Hochschullehrer für Zahnerhaltung sowie die Deutsche Gesellschaft für Zahnerhaltung (DGZ) in einer gemeinsamen Erklärung angeschlossen.  

     

    Demnach ist es vollkommen korrekt, eine dentinadhäsive Rekonstruktion entsprechend einer „nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen“ in Rechnung zu stellen. Dies gilt selbstverständlich auch für derartige Rekonstruktionen im Frontzahnbereich, da sie dieselben übergeordneten Kriterien erfüllen und sich von herkömmlichen Frontzahnfüllungen massiv unterscheiden. In der erwähnten Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer ist daher auch lediglich von „dentinadhäsiven Rekonstruktionen“ die Rede, ohne diese explizit auf Seitenzähne zu beschränken.  

     

    Dass die Analogberechnung auch bei Frontzähnen berechtigt ist, hat das Landgericht Frankfurt in seinem Urteil vom 24. November 2004 (Az: 2 – 16 S 173/99) ausdrücklich bestätigt. Dieses Urteil erging im Nachgang zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar 2003 (Az: III ZR 161/02), der die frühere Entscheidung des Landgerichts Frankfurt vom 13. Februar 2002 aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung sowie Entscheidung an dieses zurückverwiesen hatte. In der Urteilsbegründung heißt es unmissverständlich: „Bei der Dentin-Adhäsiv-Bonding-Mehrschichttechnik handelt es sich um eine zahnärztliche Leistung, die erst nach dem 1. Januar 1988 zur Praxisreife entwickelt wurde. Dies gilt sowohl für entsprechende Restaurationen im Front- als auch im Seitenzahnbereich.“  

     

    Mit Blick auf die eindeutigen Stellungnahmen sowie die Rechtsprechung ist die hier in Rede stehende Analogberechnung aus fachlicher und gebührenrechtlicher Sicht geboten. Es gibt daher weder Anlass noch Grund, die Erstattung der Kosten für die analog berechneten dentinadhäsiven Frontzahn-Rekonstruktionen zu verweigern.  

     

    Mit freundlichen Grüßen  

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2006 | Seite 6 | ID 89027