02.10.2009 | Teilleistungen
Nach provisorisch eingesetzter Brücke erscheint Patient nicht mehr
Frage: „Wenn eine definitive Brücke bei einem Patienten nur provisorisch eingesetzt wird, diese Patientin dann aber nicht mehr zur Weiterbehandlung erscheint, wie kann dann die Brücke abgerechnet werden? Und was ist, wenn der Patient Monate später doch wieder erscheint, und die Brücke nun nicht mehr passt und eine Nachbesserung oder Neuanfertigung notwendig ist? Kann ich diese abrechnen?“
Antwort: Hinsichtlich der ersten Frage empfehlen wir in so einem Fall die Abrechnung von Teilleistungen nach der GOZ-Nr. 506. Die GOZ-Nrn. 500 bis 504 können zu drei Viertel berechnet werden, wenn nach der Präparation der Zähne zur Aufnahme der Kronen weitere Maßnahmen, z. B. die Abformung der Zahnstümpfe für die Herstellung des Arbeitsmodells, bereits erfolgt sind, die Kronen jedoch noch nicht eingegliedert wurden.
Hinsichtlich einer Vergütung für Nacharbeiten ist zu fragen, ob der Patient die Nachbesserung bzw. Neuanfertigung zu verantworten hat, etwa weil er Behandlungstermine nicht wahrgenommen oder die Behandlung - vorläufig - abgebrochen hat. Haben diese Verzögerungen Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des angestrebten Behandlungserfolges zur Folge, hat der Patient die hieraus resultierenden Nachteile zu verantworten. Konsequenz: Er muss für zu wiederholende oder weitergehende medizinisch notwendige Leistungen finanziell aufkommen.
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