04.06.2009 | Teilleistungen
Patient wechselt Behandler - können wir nach der Teilleistung das „Resthonorar“ berechnen?
Frage: „Bei einem unserer Patienten wurden die alten Kronen entfernt und die Zahnstümpfe nachpräpariert. Anschließend haben wir den Patienten mit einem Langzeitprovisorium versorgt und für die Präparation Teilleistungen nach der GOZ-Nr. 223 berechnet. Die Behandlung wurde dann bei einem anderen Zahnarzt fortgesetzt, der letztlich auch die definitive Versorgung herstellen ließ und eingesetzt hat. Dürfen wir nun nachträglich das „Resthonorar“ für die Versorgung in Rechnung stellen?
Weiterhin haben wir dem Patienten wegen Schwierigkeiten bei der Kostenerstattung ein aufwändiges Schreiben für die Beihilfestelle aufgesetzt. Kann man dafür etwas berechnen?“
Antwort: Die GOZ-Nr. 223 kann berechnet werden, wenn Teilleistungen nach den GOZ-Nrn. 220 bis 222 erbracht wurden. Diese Teilleistungen enden hier mit der Präparation des Zahnes. Hiermit wird im Prinzip nur die Hälfte des Leistungsinhaltes der jeweiligen GOZ-Nrn. 220 bis 222 erbracht. Wenn dafür dann die GOZ-Nr. 223 bereits berechnet wurde, können keine weiteren Leistungen abgerechnet werden, da letztendlich auch nicht mehr Leistungen erbracht wurden.
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