Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 02.04.2009 | Wundreinigung

    Nachträglich Wundreinigung mit Wasserstoffperoxid

    Frage: „Nach der Insertion von Implantaten fällt oftmals, speziell bei Macumar-Patienten, eine nachträgliche Wundreinigung zum Beispiel mit H2O2 an. Ist dies Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 2006 oder Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 330?“  

     

    Antwort: Die GOÄ-Nr. 2006 ist in diesem Fall nicht abrechenbar, so dass die Leistung unserer Meinung nach mit der GOZ-Nr. 330 berechnet werden sollte. Leistungsinhalte dieser GOZ-Nummer sind beispielsweise das Spülen von Wunden mittels desinfizierenden oder wundheilungsfördernden Substanzen, Tamponieren, Entfernen von Nähten, Aufbringen von Lösungen und Salben, die desinfizierende oder wundheilungsfördernde Substanzen enthalten.  

     

    Da die nachträgliche Wundreinigung zum Beispiel mit H2O2 eindeutig in der GOZ-Nr. 330 beschrieben ist, muss diese auch vorrangig abgerechnet werden. Der Zahnarzt darf gemäß dem § 6 Abs. 1 der GOZ nur Leistungen aus der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnen, wenn diese in der GOZ nicht enthalten sind.  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2009 | Seite 18 | ID 125832