01.07.2005 | Zahnersatz
Abrechnung der GOZ-Nr. 521 neben Nr. 508 nicht zulässig?
Frage: „Ein Privatpatient bekam von uns eine Rechnung über eine tele-skopgestützte Modellgussprothese, die unter anderem die Nr. 521 für den Modellguss und Nr. 508 für das Verbindungselement/Teleskop enthielt. Die private Krankenversicherung beanstandet die gemeinsame Abrechnung dieser beiden Gebühren-Nummern mit dem Hinweis, aus den Anmerkungen zur Leistung nach der GOZ-Nr. 521 ergebe sich ein entsprechender Ausschluss. Könnten Sie hierzu bitte Stellung nehmen?
Antwort: Die Darstellung der Versicherung ist ganz und gar ungewöhnlich. Zudem ist sie auch nicht nachvollziehbar. Zur Nr. 521 enthält die GOZ zum einen im Leistungstext und zum anderen in einer separaten Anmerkung folgende Bestimmungen:„... Modellgussprothese mit gegossenen Halte- und Stützelementen einschließlich Einschleifen der Auflagen“ sowie „... sind folgende Leistungen abgegolten: Anatomische Abformungen (auch des Gegenkiefers), Bestimmung der Kieferrelation, Einproben, Einpassen bzw. Einfügen, Nachkontrolle und Korrekturen.“ Mit keinem Wort ist hier von einem Ausschluss der Berechnung neben der Nr. 508 die Rede.
Dies gilt umgekehrt auch für die Nr. 508, die ebenfalls keine derartige Bestimmung enthält. Verbindlich vorgeschrieben ist lediglich, dass komplizierte Gussklammern im Leistungsumfang der Nr. 521 enthalten sind. Derartige Gussklammern fallen aber nicht unter die Nr. 508, die ausschließlich anderen Verbindungselementen – Geschieben, Ankern, Gelenken oder der Verbindungsfunktion einer Teleskopkrone – vorbehalten ist.
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