01.09.2007 | Zahnersatz
Abrechnung einer Aufbaufüllung
Frage: „Wir haben bei einer Patienten eine Brücke präpariert und eine Aufbaufüllung an den Pfeilerzähnen gemacht. Dafür habe ich auf der Rechnung die GOZ-Nr. 501 und die Nr. 207 für die Aufbaufüllung abgerechnet. Laut Auskunft der Zahnärztekammer und der Versicherung darf ich die Nrn. 205 bis 207 nicht im zeitlichen Zusammenhang mit den Nrn. 500 bis 504 abrechnen. Eine gleichzeitige Indikationsstellung für eine plastische Füllung und eine Einlagefüllung bzw. eine Krone sei nicht notwendig und damit sei im Regelfall die Berechenbarkeit beider Leistungen auszuschließen.
Die Versicherung schreibt: Es besteht kein grundsätzlicher gebührenrechtlicher Unterschied von Einzelkronen im Vergleich zu Kronen, die als Brückenpfeiler dienen. In Kommentaren zur Gebührenordnung für Zahnärzte wird darauf hingewiesen, dass für die Nrn. 500 bis 504 die Berechnungsbestimmungen der Nrn. 200 bis 222 entsprechend anzuwenden sind. Diese verbieten eine Berechnung der Nrn. 205 bis 211 neben der Kronenpräparation. Es wäre schön, wenn Sie für dieses Problem eine Lösung hätten.“
Antwort: Grundsätzlich bezieht sich die GOZ-Bestimmung, wonach eine Aufbaufüllung im Zusammenhang mit einer Überkronung nicht nach den „normalen“ Füllungspositionen 205 bis 211 berechenbar ist, nur auf Kronen, die unter die GOZ-Nrn. 220 bis 222 fallen. Für Kronen nach den Nrn. 500 ff. trifft sie daher formal nicht zu.
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