03.03.2008 | Zahnersatz
Abrechnung von Kunststoffprovisorien und definitiven Kronen bei einem Privatpatienten?
Frage: „Wir haben bei einem Privatpatienten im Oberkiefer acht Kronen entfernt. Dann haben wir die Zähne nachpräpariert und mit direkt angefertigten Kunststoffprovisorien versorgt. Vorher wurde eine Abformung genommen, aufgrund derer das Dentallabor Langzeitprovisorien aus Nichtedelmetall mit Kunststoffverblendung hergestellt hat, die in separater Sitzung eingegliedert wurden. Der Grund für diese Vorgehensweise ist, dass zwischenzeitlich umfangreiche Knochenaugmentationen und Implantationen im Seitenzahnbereich durchführt werden mussten. Dazu haben wir zwei Fragen: Können wir bei Ansatz der GOZ-Nr. 223 für die Teilversorgung der Zähne die – kurzzeitig verwendeten – Kunststoffprovisorien überhaupt geltend machen? Und wie müssen wir später die definitiven Kronen abrechnen?“
Antwort: Da die Herstellung der Langzeitprovisorien im Labor naturgemäß eine gewisse Zeit beansprucht, ist eine zwischenzeitliche Versorgung der präparierten Zähne zwingend notwendig. Somit spricht nichts gegen die Berechnung der Kunststoffprovisorien unter der GOZ-Nr. 227. Die in einer späteren Sitzung eingesetzten Metallprovisorien lösen je Krone zusätzlich den Ansatz der GOZ-Nr. 708 aus.
Zwar machen private Kostenerstatter gegen die Berechnung der Nr. 223 für die nicht abgeschlossene Präparation der Zähne immer wieder Einwände geltend. Sämtliche Kommentare sind sich jedoch einig, dass diese Vorgehensweise nicht zu beanstanden ist. Voraussetzung ist, dass bis zur Eingliederung der endgültigen Versorgung eine längere Zeitspanne vergeht. Dies trifft im geschilderten Fall zweifelsfrei zu.
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