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  • 01.03.2006 | Zahnersatz

    Abrechnung von Laborkosten für provisorische Krone?

    Frage: „Bei einem Privatpatienten dürfen neben der GOZ-Nr. 227 für eine provisorische Krone keine Materialkosten berechnet werden. Ist es dann vielleicht möglich, für eine laborgefertigte provisorische Krone Laborkosten zu berechnen? Und wie sieht es in dieser Hinsicht mit einer provisorischen Brücke nach den GOZ-Nrn. 512 und 514 aus? Kann man in der Privatabrechnung eigentlich ein Formteil zur Herstellung provisorischer Kronen und Brücken berechnen?“  

     

    Antwort: Eine provisorische Kunststoffkrone oder -brücke stellt – unabhängig davon, wer sie hergestellt hat – ein zahntechnisches Werkstück dar, für das Laborkosten berechnungsfähig sind. Die einschlägige BEB-Position ist die Nr. 1401 („Provisorische Krone, Brückenglied, Stiftzahn, Onlay, Inlay aus Kunststoff“), die je Krone oder Brückenglied angesetzt werden kann. Der Betrag hierfür muss nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten kalkuliert werden.  

     

    Im Zusammenhang damit ist auch die Frage, ob zur Herstellung eines Provisoriums ein tiefgezogenes Formteil berechenbar ist, zu beantworten. Zwar existiert hierfür mit der BEB-Nr. 1404 („Formteil für provisorische Versorgung“) eine eigene Leistungsziffer, es ist jedoch auch durchaus möglich, den besonderen Aufwand in die Kalkulation der Gebühr für die BEB-Nr. 1401 mit einfließen zu lassen.