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  • 03.02.2010 | Zahnersatz

    Abrechnung von Locatoren und Matrizen, die in vorhandene Prothese eingearbeitet wurden?

    Frage: „Wir haben bei einem Kassenpatienten und bei einem Privatpatienten Locatoren und Matrizen in die vorhandene Prothese eingearbeitet. Was ist dafür an Honorar und an zahntechnischen Leistungen abrechenbar?“  

     

    Antwort: Liegt beim gesetzlich versicherten Patienten ein Ausnahmefall im Sinne der Zahnersatz-Richtlinie 36b vor (Atrophierter zahnloser Kiefer), so erhält er den Festzuschuss 7.7 (Wiederherstellungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion, Umgestaltung einer vorhandenen Totalprothese zur Suprakonstruktion bei Vorliegen eines zahnlosen atrophierten Kiefers, je Prothesenkonstruktion) von der Krankenkasse, der über die KZV abgerechnet wird. Als Gebühren kommen zum Ansatz:  

     

    • Bema-Nr. 100bi (Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese größeren Umfangs, mit Abformung)
    • GOZ-Nr. 503 und GOZ-Nr. 508 für die Locatoren

     

    Zur GOZ-Nr. 503 bei Locatoren gibt es allerdings unterschiedliche Auffassungen. Dies sollten Sie zuvor mit Ihrer Zahnärztekammer klären.