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  • 05.11.2010 | Zahnersatz

    Abrechnung von Teilleistungen bei einer Brücke?

    Frage: „Ich habe eine Frage zur Abrechnung nach der GOZ: Bei einer Brücke 14 -17 möchte ich eine Teilpräparation machen und Langzeitprovisorien eingliedern. Später erfolgt dann die Nachpräparation, falls das erforderlich ist, bzw. Fertigstellung der Brücke. Wie rechne ich hier ab? Ist bei Einzelkronen die Abrechnung ebenfalls nach diesen Positionen möglich?“  

     

    Antwort: Sie haben die Möglichkeit, Teilleistungen abzurechnen. Als Voraussetzung zur Abrechnung dieser Teilleistungen darf die Herstellung des definitiven Zahnersatzes nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der Interimsversorgung stehen. Allerdings wird diese Abrechnungsvariante von einigen Kostenträgern - trotz positiver Rechtsprechung (Bundesverwaltungsgericht vom 16.12.2009, Az: 2 C 79. 08, Abruf-Nr. 101044) - nicht anerkannt.  

     

    Bei Brückenversorgungen wie hier fällt für die Pfeilerpräparation die GOZ-Nr. 505 bzw. 506 an. Die Nr. 505 - enden die Leistungen mit der Präparation der Brückenpfeiler, so ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig - ist wie in der Leistung beschrieben dann abrechenbar, wenn nach der Präparation keine weiteren Leistungen erfolgen. Folgen doch noch Leistungen, so fällt die Nr. 506 an. Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, sind drei Viertel der jeweiligen Gebühr berechenbar.