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  • 01.10.2006 | Zahnersatz

    Berechnung strittiger GOZ-Nummern bei der Versorgung mit einer Cover-denture-Prothese

    Immer wieder erreichen uns Fragen über die Berechnungsmöglichkeit funktionsanalytischer- und therapeutischer Leistungen im Zusammenhang mit der ZE-Versorgung sowie die sich daraus ergebenden Konsequenzen im Hinblick auf andere möglicherweise ansatzfähige Gebührennummern. Insbesondere wenn es darum geht, einen nur noch wenige Restzähne aufweisenden Kiefer mit einem subtotalen Zahnersatz – beispielsweise einer Cover-denture-Prothese – zu versorgen, stellen sich Fragen wie in der folgenden Fallbeschreibung eines Lesers:  

     

    „Bei unserer Patientin haben wir auf Implantaten in regio 33 und 43 eine Cover-denture-Arbeit geplant. Kann man da keine 800er-Positionen berechnen, weil nur noch zwei Zähne stehen? Dann könnte man auch nicht die GOZ-Nr. 507 neben der Nr. 523 oder die GOZ-Nr. 508 neben der Nr. 504 berechnen. Aber man braucht doch Verbindungen?!“  

    FAL/FTL neben den GOZ-Nrn. 800 ff. abrechenbar?

    Funktionsanalytische bzw. funktionstherapeutische Leistungen (FAL/FTL) nach den GOZ-Nrn. 800 ff. sind immer dann berechnungsfähig, wenn der Zahnarzt die Leistungen für notwendig hält. Das kann beispielsweise im Rahmen einer umfangreicheren prothetischen Versorgung gegeben sein, was jedoch nicht bedeutet, dass die Zahnlosigkeit eines Kiefers Voraussetzung ist.  

     

    Auch die Beihilfevorschriften sagen zurzeit Folgendes: „Aufwendungen für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen nach dem Abschnitt J des Leistungsverzeichnisses (Nrn. 800 bis 810) der GOZ sind bei Vorliegen folgender Indikationen beihilfefähig: