01.03.2007 | Zahnersatz
CEREC-Verfahren als zahntechnische Leistung abrechenbar?
Frage: „Eine private Krankenversicherung erstattet unserem Patienten beim CEREC-Verfahren nur die entstandenen Materialkosten. Als Begründung wird aufgeführt, dass bei diesem Verfahren eine computergestützte Fräsmaschine die Arbeit des Zahntechnikers übernimmt und somit keine zahntechnischen Leistungen anfallen können.“
Antwort: Der Aussage der Versicherung kann nicht gefolgt werden. Mit der Herstellung eines CEREC-Inlays oder einer CEREC-Krone fallen zahntechnische Leistungen an, die auch gemäß §9 GOZ berechnet werden können. Entscheidend für die Berechnung von zahntechnischen Leistungen nach dieser Vorschrift ist, dass dem Zahnarzt die Kosten tatsächlich entstanden sind. Hieran besteht kein Zweifel, da bei der Herstellung von zahntechnischen Werkstücken immer zahntechnische Leistungen anfallen. Die Art und Weise der Ausführung spielt dabei keine Rolle. Die „Argumentation“ der Versicherung belegt dies sogar selbst, indem sie ja einräumt, dass das CEREC-Gerät eine „Arbeit“ verrichtet. Hierbei sind nicht nur die Kosten des CEREC-Materials, sondern auch der Einsatz der Geräte zur Fertigstellung des Werkstücks ist zu berücksichtigen.
Zu diesem Punkt kann zunächst auf eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit vom 31. Mai 1996 (Geschäftszeichen: 211-43225-8) verwiesen werden, in dem das Ministerium die Auffassung bestätigt, dass die Kosten für Material und Herstellung von Keramik-Inlays nach dem CEREC-System nach Maßgabe des § 9 GOZ dem Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen zuzurechnen sind.
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