05.12.2008 | Zahnersatz
GOZ-Nr. 515 neben GOZ-Nr. 500 unzulässig?
Frage: „Kann neben der GOZ-Nr. 515 die Nr. 500 tatsächlich nicht zusätzlich abgerechnet werden? Die Beihilfe erstattet diese Abrechnungskombination grundsätzlich nicht.“
Antwort: Die GOZ-Nr. 515 (Versorgung eines Lückengebisses mit Hilfe einer durch Adhäsivtechnik befestigten Brücke, für die erste zu überbrückende Spanne) beinhaltet lediglich die Vorbereitung der Pfeilerzähne, wobei nicht ausdrücklich beschrieben ist, in welchem Umfang diese Vorbereitung erfolgen muss. Adhäsivbrücken im Sinne der GOZ-Nr. 515 bestehen in der Regel aus einem Brückenglied, das mit Retentionsflügeln versehen ist und durch Säure-Ätz-Technik an den Pfeilerzähnen befestigt wird. Die Befestigung geschieht also hauptsächlich durch eine mechanische Haftung, bei der keinerlei Präparation erfolgt.
Wenn an den Pfeilerzähnen Präparationen vorgenommen werden, so handelt es sich laut einigen Abrechnungskommentaren nicht mehr um Adhäsivbrücken im Sinne der GOZ-Nrn. 515 bzw. 516. Für Pfeilerpräparationen in Form von Retentionsrillen und -kästen oder Pinledges steht die GOZ-Nr. 502 für die Brückenpfeiler zur Verfügung, die Berechnung der Brückenspanne erfolgt dann nach GOZ-Nr. 507.
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