09.03.2009 | Zahnersatz
Häufig vergessene Positionen bei der Abrechnung: GOZ-Nr. 708
Unsere Serie zu den häufig vergessenen Abrechnungspositionen befasst sich diesmal mit der GOZ-Nr. 708, die folgende Leistungsbeschreibung beinhaltet:
GOZ-Nr. 708 | Versorgung eines Kiefers mit einem Interimszahnersatz als Langzeitprovisorium, je Krone |
Das dem Behandler zustehende Abrechnungspotenzial der GOZ-Nr. 708 wird jedoch in verschiedener Hinsicht häufig nicht genutzt.
Allgemeines zur Berechnung von Langzeitprovisorien
Die Beschreibung der GOZ-Nr. 708 stellt klar, dass die Leistung nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der Herstellung von endgültigem Zahnersatz berechnet werden darf.
Ein Interimszahnersatz wird in der Regel bei aufwendigen Gebisssanierungen oder zum Beispiel für einen gewissen Zeitraum als festsitzender Zahnersatz im Sinne eines Langzeitprovisoriums eingegliedert. Dies behält der Patient dann so lange, bis mit der Versorgung des definitiven Zahnersatzes begonnen werden kann. Die Tragezeit kann daher einige Wochen oder auch mehrere Monate betragen. Dabei können bei natürlichen Zähnen zunächst Vorabpräparationen der Pfeilerzähne (dann zuzüglich der Teilleistungen nach den GOZ-Nrn. 223 oder 505) sowie gegebenenfalls Extraktionen erfolgen. Anschließend werden die präparierten Zähne zunächst mit einem einfachen Provisorium nach Maßgabe der GOZ-Nrn. 226, 227, 228 oder 512 bis 514 versorgt, bis das Langzeitprovisorium angefertigt und eingegliedert wird.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PA Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig