Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 09.03.2009 | Zahnersatz

    Häufig vergessene Positionen bei der Abrechnung: GOZ-Nr. 708

    Unsere Serie zu den häufig vergessenen Abrechnungspositionen befasst sich diesmal mit der GOZ-Nr. 708, die folgende Leistungsbeschreibung beinhaltet:  

     

    GOZ-Nr. 708  

    Versorgung eines Kiefers mit einem Interimszahnersatz als Langzeitprovisorium, je Krone  

    Das dem Behandler zustehende Abrechnungspotenzial der GOZ-Nr. 708 wird jedoch in verschiedener Hinsicht häufig nicht genutzt.  

    Allgemeines zur Berechnung von Langzeitprovisorien

    Die Beschreibung der GOZ-Nr. 708 stellt klar, dass die Leistung nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der Herstellung von endgültigem Zahnersatz berechnet werden darf.  

     

    Ein Interimszahnersatz wird in der Regel bei aufwendigen Gebisssanierungen oder zum Beispiel für einen gewissen Zeitraum als festsitzender Zahnersatz im Sinne eines Langzeitprovisoriums eingegliedert. Dies behält der Patient dann so lange, bis mit der Versorgung des definitiven Zahnersatzes begonnen werden kann. Die Tragezeit kann daher einige Wochen oder auch mehrere Monate betragen. Dabei können bei natürlichen Zähnen zunächst Vorabpräparationen der Pfeilerzähne (dann zuzüglich der Teilleistungen nach den GOZ-Nrn. 223 oder 505) sowie gegebenenfalls Extraktionen erfolgen. Anschließend werden die präparierten Zähne zunächst mit einem einfachen Provisorium nach Maßgabe der GOZ-Nrn. 226, 227, 228 oder 512 bis 514 versorgt, bis das Langzeitprovisorium angefertigt und eingegliedert wird.