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  • 01.07.2006 | Zahnersatz

    Implantatgetragene Brücken: Keine Gebührenziffern und Materialkosten im Anhang zum HKP?

    Frage: „Bei einem Patienten wurden zwei implantatgetragene Brücken geplant. Dabei teilte uns die AOK mit, dass im Anhang zum Heil- und Kostenplan, in dem die GOZ-Positionen aufgelistet werden, keine Gebührennummern für die Implantation und keine damit im Zusammenhang stehenden Materialkosten stehen dürfen. Ist das korrekt?“  

     

    Antwort: In der Tat sind im Teil 2 des Heil- und Kostenplanes nur diejenigen GOZ-Nummern anzugeben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer gleich- oder andersartigen Versorgung stehen. Nur der sich hieraus ergebende Betrag ist in die Zeile „Zahnärztliches Honorar GOZ (geschätzt)“ zu übertragen. Zusätzlich anfallende Kosten – etwa für implantologische oder funktionsanalytische Leistungen – müssen dem Patienten in einer separaten Liquidation in Rechnung gestellt werden.  

     

    Allerdings wird auf die Einhaltung dieser Vorschriften in der Praxis oft kein Wert gelegt; viele Krankenkassen erkennen auch die Auflistung weiterer GOZ-Nummern im Teil 2 des Heil- und Kostenplanes an. Die KZVen erheben dagegen in der Regel ebenfalls keine Einwände, da die Vorgehensweise ja nicht zu einer geänderten Gesamtbelastung des Patienten führt. Im vorliegenden Fall bleibt Ihnen jedoch nichts anderes übrig, als der – durchaus korrekten – Ausfüllanweisung der AOK zu folgen und im Beiblatt zum Heil- und Kostenplan nur diejenigen GOZ-Leistungen samt Material- und Laborkosten aufzulisten, die unmittelbar der Zahnersatz-Versorgung zuzuordnen sind.  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2006 | Seite 16 | ID 88957