01.04.2008 | Zahnersatz
Versorgung mit Totalprothesen: GOZ-Nr. 517 neben der Funktionsabformung berechenbar
Unser Gebührentipp befasst sich diesmal mit einer zusätzlichen Abrechnungsmöglichkeit bei einer individuellen Abformung im Rahmen der Privatliquidation.
Kassenabrechnung: Individualabformung bei Totalprothese nicht gesondert berechenbar
In der Kassenabrechnung nach Bema gilt die Bestimmung, wonach die Bema-Nr. 98a für einen Abdruck mit individuellem Löffel neben den Ziffern 98b und c (Funktionsabformungen) nur bei der prothetischen Versorgung eines zahnarmen Kiefers berechnungsfähig ist. Das bedeutet, dass die Nr. 98a zwar im Zusammenhang mit der Anfertigung einer Cover-Denture-, nicht jedoch bei Fertigung einer Totalprothese angesetzt werden kann.
Privatliquidation sieht keine Einschränkung vor
Eine derartige Einschränkung existiert in der Privatabrechnung nach Maßgabe der GOZ nicht. Die GOZ-Nr. 517 für die individuelle Abformung kann also auch bei der Totalprothesen-Versorgung neben den nachfolgenden Nrn. 518 und 519 abgerechnet werden. Das ist dann von Bedeutung, wenn – was durchaus zu empfehlen ist – die Erstabformung mit Abformlöffeln durchgeführt wird, die den jeweiligen Verhältnissen im Patientenmund angepasst, also „individualisiert“ werden.
Verwendet man also beispielsweise Schreinemakers-Löffel oder ähnliche, für zahnlose Kiefer vorgesehene konfektionierte Abformlöffel und formt deren Rand mit geeigneten Materialien so aus, dass sie der Kieferform und -größe entsprechen, so erhält man nicht nur besonders präzise Situationsabformungen, sondern kann diese Maßnahme auch unter der GOZ-Nr. 517 (je Kiefer) in Rechnung stellen.
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