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  • 07.06.2010 | Zahnextraktion

    Sind Zahnentfernung und chirurgische Wundversorgung mit Nrn. 303 bzw. 331 abgegolten?

    Frage: „Wir haben bei einem Patienten einen Zahn extrahiert. Sieben Tage später wurde eine chirurgische Wundrevision nach GOZ-Nr. 331 erbracht. In derselben Sitzung wurde in die Wunde Parasorb Dentalkegel zum Knochenaufbau eingelegt und nach der GOÄ-Nr. 2442 mit einem niedrigen Faktor abgerechnet. Nun haben wir Post von der privaten Krankenversicherung des Patienten erhalten; sie schreibt: ‚Die Zahnentfernung und auch die spätere chirurgische Wundversorgung ist mit der Berechnung der jeweiligen Leistung nach der Ziffer 303 bzw. 331 gebührenrechtlich abgegolten. Der zusätzliche Ansatz der Leistung nach der Ziffer Ä2442 für die notwendige Weiterbehandlung ist daher nicht möglich.‘ Wer ist im Recht?“  

     

    Antwort: Unseres Erachtens ist die Zahnentfernung korrekt nach der GOZ-Nr. 303 (Entfernung eines Zahnes oder eines enossalen Implantats durch Osteotomie) berechnet, wenn die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Auch die chirurgische Wundrevision ist Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 331. Hierunter fallen Maßnahmen wie zum Beispiel die Beseitigung scharfer Knochenkanten (zum Beispiel mittels Knochenfräsen oder Knochenzangen) im Sinne einer Wundkorrektur, Auskratzen der Extraktionswunde, um eine trockene Wunde wieder so aufzufrischen, dass diese neu einblutet, und/oder auch das Legen einer neuen Naht. Die GOZ-Nr. 331 hat allerdings auch die Leistungseinschränkung „als selbstständige Leistung“.  

     

    Die GOÄ-Nr. 2442 kann für das Einbringen von alloplastischem Material berechnet werden. Allerdings gilt auch hier die Leistungseinschränkung „als selbstständige Leistung“. Dieser Zusatz führt regelmäßig zu Auseinandersetzungen zwischen Behandler und Patient bzw. dessen Kostenerstatter, da die Leistungsträger in der Regel der Meinung sind, dass zu diesen Leistungen keine weiteren Leistungen im selben Behandlungsgebiet abgerechnet werden können. Genau dies ist hier auch der Fall.