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  • 07.06.2010 | Zahntechnik

    Langzeitprovisorium aus defekter Krone

    Frage: „Bei einer beihilfeversicherten Patientin wurde eine vorhandene defekte Krone im Eigenlabor durch Ausstrahlen und Unterfüttern mit Protemp zum Langzeitprovisorium umgearbeitet. Eingesetzt wurde die provisorische Krone mit Tempbond. Es wird nun das Ergebnis einer endodontischen Behandlung abgewartet. Nach entsprechender Wartezeit und Behandlungserfolg soll später eine neue Krone hergestellt werden. Was kann hierfür nach der GOZ und nach der BEB abgerechnet werden?“  

     

    Antwort: Als zahnärztliches Honorar dürfen Sie für diese Maßnahmen die GOZ-Nr. 708 (Versorgung eines Kiefers mit einem Interimszahnersatz als Langzeitprovisorium, je Krone) abrechnen. Die Beihilfe erstattet die Gebühr allerdings in der Regel nur bei einer Mindesttragedauer des Langzeitprovisoriums von drei Monaten. Als zahntechnische Leistung empfehlen wir Ihnen, für das Eigenlabor eine Gebühr aufzunehmen, die folgenden Inhalt haben könnte: „Komplette Umarbeitung einer vorhandenen Krone zum Langzeitprovisorium“. In dieser zahntechnischen Gebühr sollten alle Leistungen mit einkalkuliert werden, die für die Umarbeitung anfallen.  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2010 | Seite 18 | ID 136218