· Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung
Dentinadhäsiv befestigte Keramik-Teilkronenkönnen analog nach GOZ-Nr. 608 berechnet werden
von Rechtsanwältin Doris Mücke, Bad Homburg, www.muecke-recht.de
| Bei im Dentinadhäsivverfahren befestigten Keramik-Teilkronen handelt es sich um Leistungen im Sinne des § 6 Abs. 2 GOZ, die analog einer nach Art-, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der GOZ zum Beispiel nach der GOZ-Nr. 608 berechnet werden können. Zudem sind die Kosten im vorliegenden Fall zu 100 Prozent und nicht nur - wie im Versicherungsvertrag für Zahnersatz vorgesehen - zu 50 Prozent zu erstatten. Dies hat das Landgericht Wiesbaden mit Urteil vom 14. Juli 2011 (Az: 3 O 273/09 ) rechtskräftig entschieden. |
Der Fall
Der behandelnde Zahnarzt hatte dentinadhäsiv befestigte Keramik-Teilkronen in Anwendung des § 6 Abs. 2 GOZ analog nach der GOZ-Nr. 608 berechnet. Die private Krankenversicherung monierte die Analogberechnung und rechnete die Leistung nach der GOZ-Nr. 222 ab. Zusätzlich beschränkte die Versicherung ihre Erstattung auf den geminderten Prozentsatz für Zahnersatzmaßnahmen. Der Versicherungsvertrag sah vor, dass „bei Zahnbehandlung die Aufwendungen für allgemeine, prophylaktische, konservierende und operative Leistungen…. zu 100 Prozent erstattet werden. Aufwendungen für Zahnersatz, dazu gehören Zahnersatzreparaturen, Zahnkronen, Zahnbrücken und Stiftzähne, sowie kieferorthopädische Maßnahmen werden zu 50 Prozent erstattet.“
Die Patientin verlangte allerdings eine Erstattung für die analog berechneten Leistungen in voller Höhe.
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