· Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung
Risiken bei der Abtretung von Honorarforderungen an Verrechnungsstellen
von RA und FA für Medizinrecht Dr. Tilman Clausen, Hannover, www.spkt.de
| Die Abtretung einer privatzahnärztlichen Honorarforderung an eine Verrechnungsstelle setzt eine wirksame Einverständniserklärung des Patienten voraus. Nicht immer kann man sich aber darauf verlassen, dass solche Einverständniserklärungen wirksam sind. Dies zeigt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig vom 13. September 2012 (Az. 1 U 31/11, Abruf-Nr. 123267 ), das eine formularmäßige Einverständniserklärung für unwirksam erachtete. Was bedeutet dieses Urteil für Zahnärzte? |
Folgen unwirksamer Einverständniserklärungen
Üblicherweise stellen privatzahnärztliche Verrechnungsstellen ihren Zahnarzt-Kunden auf Formblättern vorformulierte Einverständniserklärungen zur Verfügung, die sich diese wiederum von ihren Patienten unterschreiben lassen. Sind solche Einverständniserklärungen unwirksam, begründet dies den Verdacht des Verstoßes gegen die ärztliche Schweigepflicht nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) durch den Zahnarzt. Die Abtretung wird dann nach § 134 BGB nichtig - mit der Folge, dass die Verrechnungsstelle die Honorarforderung mit dem Zahnarzt als Zeugen nicht selbst geltend machen kann. Vielmehr muss der Zahnarzt dann selbst klagen - was im Einzelfall zu Beweisproblemen führen kann und in der Regel mit Aufwand und Ärger verbunden ist.
Das Urteil des OLG Braunschweig
Im Urteilsfall wurde über die Wirksamkeit der Einverständniserklärung einer privatzahnärztlichen Verrechnungsstelle gestritten. Der strittige Text lautete:
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PA Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig