· Analogleistungen
Berechnung der Unterkieferprotrusionsschiene als Privatleistung
von Sabine Schmidt, Deutsches Zahnärztliches Rechenzentrum (DZR), Stuttgart
| Die Unterkieferprotrusionsschiene konnte vor dem 01.01.2022 nur als reine Privatleistung berechnet werden. Da diese Leistung aber nicht Bestandteil der GOZ aus dem Jahr 2012 ist, musste eine Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ erfolgen. Diese analoge Berechnungsweise wurde auch schon seit Jahren seitens der BZÄK anerkannt. |
Berechnungsweise ist inzwischen anerkannt
Und auch der PKV-Verband und die Beihilfestellen haben dieser Berechnung mit dem Beschluss Nr. 20 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen seinerzeit bestätigt und die Nr. 7010 analog vorgeschlagen.
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„Die Eingliederung einer Protrusionsschiene, z. B. zur Behandlung einer Schlafapnoe, stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 7010 (Eingliederung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche) für angemessen.“ |
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