· Fachbeitrag · Auslagenersatz
Portokosten für Arztrechnungen und Kosten für Auslagen ‒ welche Posten sind berechenbar?
von Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV, sayn-rechenart.de
| Nach § 6 Abs. 2 GOZ ist Zahnärzten der Zugriff auf bestimmte Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gestattet. Werden Leistungsziffern aus der GOÄ angesetzt, sind die Vergütungen sowie der Ersatz von Auslagen für diese Ziffern ebenfalls nach den Bestimmungen der GOÄ zu berechnen. Dabei stellt sich die Frage, ob das Porto beim postalischen Versand von Arzt- bzw. Zahnarztrechnungen auch berechnet werden darf. |
Auslagen vs. Praxiskosten
Der Auslagenersatz ist in § 10 GOÄ geregelt. Auslagen sind Kosten, die bei Erbringung einer ärztlichen Leistung anfallen und keine Praxiskosten entsprechend § 4 Abs. 3 GOÄ sind. Praxiskosten einschließlich der Kosten für den Sprechstundenbedarf sowie die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sind ‒ analog zur GOZ ‒ auch in der GOÄ mit den Gebühren abgegolten. Ausnahmen hiervon sind in der Verordnung bestimmt.
Ersatz von Portokosten
Bei privat versicherten Patienten können die tatsächlich entstandenen Kosten für Porto als Auslagenersatz gemäß den §§ 3 GOZ bzw. 10 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Abs. 3 GOÄ in Rechnung gestellt werden. Portokosten sind insofern bei ärztlichen Leistungen unabhängig von deren Abschnittzuordnung im Gebührenverzeichnis berechenbar, soweit die Berechnungsfähigkeit in § 10 Abs. 3 GOÄ nicht ausgeschlossen oder an besondere Voraussetzungen gebunden ist. Als allgemeine Voraussetzung gilt, dass die berechnungsfähigen Portokosten speziell im Zusammenhang mit der Erbringung einzelner Leistungen angefallen sind.
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