· Fachbeitrag · Bisserhöhung
Table Tops ‒ Abrechnung und Kostenerstattung
| Das vordergründige Ziel bei der Therapie eines Verlusts der vertikalen Bisshöhe ist die Erhöhung der Bisssituation sowie deren minimalinvasive Sicherung. Diese sollte solange gewährleistet werden, bis die endgültige prothetische Restauration vorgenommen werden kann. Eine Möglichkeit, auf die dabei immer mehr zurückgegriffen wird, ist der Aufbau der Funktionsflächen mittels Table Tops. Letztere werden im indirekten Verfahren angefertigt und als temporär verbleibende Aufbauten eingegliedert. |
Die Abrechnung der Table Tops
Die GOZ enthält mit der Nr. 8090 nur eine Ziffer für Aufbauten, die aus diagnostischen Zwecken hergestellt werden. Repositionsonlays wie die Table Tops, die aus therapeutischen Zwecken temporär eingegliedert werden, sind in der GOZ nicht durch eine Ziffer abgebildet. Entsprechend § 6 Abs. 1 Satz 1 GOZ sind Leistungen, die im Gebührenverzeichnis fehlen, analog berechenbar. Voraussetzung für die Analogberechnung ist, dass die Leistung in der GOZ nicht enthalten ist und dass es sich um eine selbstständige Leistung handelt. Die Beurteilung, welche Ziffer infrage kommt, erfolgt anhand einer Gleichwertigkeitsprüfung.
Die Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung nach § 10 GOZ setzt eine Rechnungslegung gemäß den Formvorschriften voraus. Zu beachten ist, dass die analog berechnete Leistung verständlich beschrieben und mit dem Hinweis „entsprechend“ versehen wird. Aufgrund der Anlage 2 der GOZ ist der gewählten Gebührenziffer ein „a“ anzufügen.
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