· Fachbeitrag · Kieferorthopädie
Adhäsive Befestigung von Brackets: Aufwendungen sind beihilfefähig
von Anja Mehling, Syndikusanwältin, FAin für MedR, Health AG, Hamburg
| Nach wie vor lehnen Kostenträger die Berechnung der GOZ-Nr. 2197 im Zusammenhang mit dem Ansatz der GOZ-Nr. 6100 ab. Hartnäckig hält sich die Behauptung, dass die Eingliederung von Klebebrackets bereits mit der GOZ-Nr. 6100 abgegolten sei. Die adhäsive Befestigung sei daher nicht gesondert nach der GOZ-Nr. 2197 berechnungsfähig. |
Kernaussagen der oberverwaltungsgerichtlichen Urteile
In den letzten Jahren hat es viele erstinstanzliche verwaltungsgerichtliche Urteile gegeben, die eine Nebeneinanderberechnung der GOZ-Nrn. 2197 und 6100 für zulässig erachten. Mehrere Entscheidungen - vor allem zwei obergerichtliche Urteile im Beihilfebereich (Bayerischer VGH, 06.06.2016, Az. 14 BV 15.527, Abruf-Nr. 194682, und OVG Rheinland, 29.06.2016, Az. 2 A 10634/15.OVG, Abruf-Nr. 194683) - haben noch einmal die Nebeneinanderberechnung bestätigt.
Im Kern ging es um die Frage, wann Aufwendungen beihilfefähig sind. Danach knüpft die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für (zahn-)ärztliche Leistungen an den Leistungsanspruch des (Zahn-)Arztes an. Das setzt grundsätzlich voraus, dass er seine Leistungen bei zutreffender Auslegung der Gebührenordnung in Rechnung gestellt hat. Die Frage, ob ein Zahnarzt seine Forderung zu Recht geltend macht, ist eine der Beihilfegewährung vorgreifliche Rechtsfrage, die dem Zivilrecht zuzuordnen ist.
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