· Fachbeitrag · Kostenerstattung
Berechenbarkeit der GOZ-Nr. 2197 zusätzlich neben Nrn. 2060, 2080, 2100 und 2120: Musterschreiben
von Rechtsanwältin Doris Mücke, Bad Homburg
| Die Berechnung der GOZ-Nr. 2197 als zusätzliche Maßnahme bei Kompositrestaurationen nach den GOZ-Nrn. 2060, 2080, 2100 und 2120 stellt einen der häufigsten Streitpunkte bei der Privatliquidation nach der GOZ 2012 dar. Daher werden in diesem Beitrag anhand eines Musterschreibens die Argumente für diese Berechnung aufgezeigt. |
Die aktuelle Rechtslage und das Urteil des Amtsgerichts Bonn
Die privaten Krankenversicherungen (PKVen) vertreten den Standpunkt, bei Kompositrestaurationen nach den GOZ-Nrn. 2060, 2080, 2100, 2120 könne die GOZ-Nr. 2197 nicht berechnet werden, weil die Maßnahme und ihre Vergütung angeblich in den Nrn. 2060 ff. enthalten sei; insoweit finde § 4 Abs. 2 S. 2 GOZ Anwendung. Diese Auffassung vertreten zum Beispiel auch die Bundeszahnärztekammer und der Kommentar Liebold/Raff/Wissing.
Die Auffassung der Bundeszahnärztekammer zum Anwendungsbereich der GOZ-Nr. 2197 durchaus gewichtig, wenn auch nicht verbindlich. es wird eingeräumt, dass es andere, mit guten Gründen vertretbare Auffassungen - wie zum Beispiel die der ZÄK Nordrhein - gibt, die von der Möglichkeit der Nebeneinanderberechnung ausgehen, da das Merkmal „in Adhäsivtechnik“ um den Klammerzusatz „Konditionieren“ ergänzt sei und daher angenommen werden könne, dass „in Adhäsivtechnik“ möglicherweise nur das Verfahren bis zum Befestigen erfasst, das Befestigen selbst aber nicht.
Diese Auffassung der LZK Nordrhein, die auch die LZK Baden-Württemberg in ihrer neuesten GOZ-Kommentierung teilt, wurde in jüngster Zeit durch ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Bonn vom 28. Juli 2014 (Az. 116 C 148/13, Abruf-Nr. 142528 unter pa.iww.de) ausdrücklich bestätigt.
Das AG Bonn hat die Streitfrage - soweit ersichtlich - erstmals entschieden und die zusätzliche Berechnung der Nr. 2197 auch als Zuschlagsleistung zu den Nrn. 2060 ff. - dort Nr. 2120 - mit ausführlicher Begründung bestätigt. Danach sei die Leistung nach Nr. 2197 weder in der vom Urteil behandelten Nr. 2120 enthalten noch ein notwendiger Bestandteil dieser Position. Vielmehr stelle die adhäsive Befestigung nach der Nr. 2197 einen Mehraufwand dar, der mit einem Zuschlag neben jeder adhäsiv befestigungsfähigen Grundleistung gesondert abrechenbar und nicht in der Grundleistung enthalten ist. Die adhäsive Befestigung sei also eine Mehraufwandvergütung zu jeder tatsächlich vom Zahnarzt adhäsiv befestigten Grundleistung.
Tatsächlich nimmt die Nr. 2197 gebührentechnisch keine genaue Zuordnung des Zuschlages für bestimmte Grundleistungen vor oder schließt ihn neben bestimmten Grundleistungen aus, auch nicht bei Kompositrestaurationen nach Nrn. 2060 ff. Sowohl gebührentechnisch als auch vom zahnmedizinisch-technischen Arbeitsablauf her ist die Rechtsprechung konsequent.
Begründung zur Berechnung der GOZ-Nr. 2197: Textbaustein
Die folgenden Ausführungen können für die Begründung der Berechnung der Nr. 2197 bei Kompositrestaurationen nach den Nrn. 2060 ff. verwendet werden.
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Die Leistung nach GOZ-Nr. 2197 ist weder in den GOZ-Nrn. 2060 ff. enthalten noch ein notwendiger Bestandteil der Leistung gemäß diesen Positionen, sondern stellt einen Mehraufwand und damit einen Zuschlag dar. Die Zuschlagsleistung ist bei tatsächlicher Erbringung neben jeder adhäsiv befestigungsfähigen Grundleistung gesondert abrechenbar (vergleiche Amtsgericht Bonn, Urteil vom 28. Juli 2014, Az. 116 C 148/13). Neben den zahnmedizinischen fachlichen-technischen Groünden sprechen die folgenden formalen, sich aus der Abfassung der Leistungsbeschreibungen bzw. Gebührenpositionen ergebenden Gründe für die Berechnung der Zuschlagposition GOZ-Nr. 2197 zusätzlich zu den Leistungen nach den GOZ-Nrn. 2060 ff.:
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Weiterführender Hinweis
- Diesen Text können Sie im Download-Bereich der PA-Website (pa.iww.de) unter der Rubrik „Musterschreiben“ aufrufen und in Ihrer Praxis verwenden.