· Fachbeitrag · Kostenerstattung
Berechnung des Entfernens einer alten Füllung: Wie reagieren Sie auf Erstattungsprobleme?
von Rechtsanwältin Doris Mücke, Bad Homburg
| Zum 1. Januar 2012 wurde mit der Novellierung der GOZ auch die Nr. 229 geändert. Die neue GOZ-Nr. 2290 lautet nun: „Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers, Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges oder Ähnliches“. Angesichts der Neuformulierung stellt sich die Frage, ob das Entfernen von Füllungen als „oder Ähnliches“ nach dieser Ziffer berechenbar ist. |
Verordnungsgeber: Entfernen nach GOZ-Nr. 2290 berechnen, wenn dies einen vergleichbaren Aufwand auslöst
Der Verordnungsgeber hat in der amtlichen Begründung ausgeführt, dass er das Entfernen anderer eingebrachter Materialien als die in der Leistungslegende genannten auch nach der GOZ-Nr. 2290 berechnet wissen wolle, wenn dies einen vergleichbaren Aufwand auslöst. Zumindest beim Entfernen vorhandener adhäsiv befestigter Kompositfüllungen ist dies eindeutig der Fall.
Wenn man den Einwand gelten lassen wollte, die Nr. 2290 beziehe sich nur auf das Entfernen von Vorversorgungen, die im indirekten Verfahren hergestellt wurden, so ändert sich nichts an der Berechnungsfähigkeit der selbstständigen Leistung „Entfernen einer adhäsiven Kompositfüllung“, weil diese Leistung dann gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog der GOZ-Nr. 2290 berechenbar wäre.
Die Argumentation, das Entfernen von Füllungen - auch adhäsiver Kompositfüllungen - sei nicht gesondert berechenbar, sondern in den Positionen für das Anfertigen von Adhäsiv-Kompositfüllungen (GOZ-Nrn. 2060, 2080 und 2100, 2120) enthalten und als Mehraufwand über die Erhöhung des Steigerungsfaktors zu berechnen, wird der Neuregelung der §§ 6 Abs. 1 und 4 Abs. 2 GOZ und somit der Vorgabe des Verordnungsgebers nicht gerecht.
Der Verordnungsgeber hat durch Novellierung des § 4 Abs. 2 GOZ verdeutlicht, wann von einer selbstständigen, nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommenen Leistung und wann von einer unselbstständigen, nicht gesondert berechenbaren Leistung auszugehen ist, indem er den „Aufwand“ einer Leistung als Auslegungskriterium in § 4 Abs. 2 Satz 4 GOZ aufgenommen hat:
„Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet hat. … Eine Leistung ist methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt ist.“ |
Entfernen vorhandener Kompositfüllungen: Berechnung direkt oder analog GOZ-Nr. 2290
Zum einen ist anzuzweifeln, dass das „Entfernen vorhandener Füllungen“ ein methodisch notwendiger Bestandteil der Leistungen nach den GOZ-Nrn. 2060, 2080, 2100 oder 2120 ist, da sie inhaltlich eindeutig nicht von den Leistungsbeschreibungen dieser Ziffern erfasst ist. Notwendiger Bestandteil der GOZ-Nrn. 2060, 2080, 2100 oder 2120 kann das Entfernen alter Füllungen - insbesondere adhäsiv befestigter Kompositfüllungen - auch bereits deshalb nicht sein, weil nicht jede Leistung nach den Nrn. 2060, 2080, 2100 oder 2120 voraussetzt, dass vorhandene Füllungen zuvor zu entfernen sind.
Zumindest das Entfernen vorhandener adhäsiver Kompositfüllungen kann zudem nicht in den Bewertungen der GOZ-Nrn. 2060, 2080, 2100 oder 2120 berücksichtigt sein, weil der erhebliche Zeitaufwand dieser Leistung, der dem Entfernen von Einlagefüllungen gleichkommt, wenn nicht sogar übersteigt, nicht von der Punktbewertung dieser Leistungen gedeckt sein kann. Da die Voraussetzungen einer unselbstständigen Leistung im Sinne des § 4 Abs. 2 GOZ für das zeitaufwendige Entfernen vorhandener adhäsiver Kompositfüllungen nicht gegeben sind, kann der Mehraufwand auch nicht über die Bemessungskriterien mit erhöhtem Steigerungssatz zu berechnen sein. Die Leistung ist nach der hier vertretenen Auffassung nicht Leistungsgegenstand der Nrn. 2060, 2080, 2100 oder 2120, sondern direkt oder analog Nr. 2290 zu berechnen.
Wie können Sie auf Erstattungsprobleme reagieren?
Die empfohlene Abrechnung bereitet in der Praxis allerdings häufig Erstattungsschwierigkeiten, zumal auch die Bundeszahnärztekammer in ihrer Kommentierung von einer unselbstständigen Leistung ausgeht, die mit den Leistungen nach den Nrn. 2060, 2080, 2100 oder 2120 abgegolten und dort über den Steigerungsfaktor zu berechnen sein soll. Jede Zahnarztpraxis muss daher für sich entscheiden, welchen Abrechnungsweg sie wählt. Für den Fall der Abrechnung der Leistung nach der GOZ-Nr. 2290 soll mit dem folgenden Textbaustein eine Hilfestellung gegeben werden:
Das Entfernen adhäsiv befestigter Füllungen ist nach der Gebührenziffer 2290 GOZ berechenbar. GOZ-Ziffer 2290 lautet: „Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers, Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges oder Ähnliches.“ Der Verordnungsgeber hat in der amtlichen Begründung zur Neuregelung der Gebührenziffer 2290 GOZ und Erläuterung „oder Ähnliches“ ausgeführt, dass die Entfernung anderer eingebrachter Materialien als die in der Beschreibung ausdrücklich genannten nach der Ziffer 2290 GOZ berechenbar sein soll, wenn dies einen vergleichbaren Aufwand auslöst. Der Aufwand des Entfernens einer adhäsiv befestigten Komposit-Füllung ist mit dem Aufwand des Entfernens einer Einlagefüllung vergleichbar, wenn nicht sogar größer. Die Leistung „Entfernen einer adhäsiven Kompositfüllung“ ist zudem keine unselbstständige Leistung der Füllungsleistungen nach den Gebührenziffern 2060, 2080, 2100 oder 2120 GOZ im Sinne des § 4 Abs. 2 S. 4 GOZ, da sie weder in deren Leistungsbeschreibung ausdrücklich erfasst noch methodisch notwendiger Bestandteil dieser Leistungen sind. Das aufwendige Entfernen einer vorhandenen adhäsiven Kompositfüllung fällt nicht bei jeder Füllungspräparation an und der erhebliche Zeitaufwand des Entfernens derartiger Füllungen ist auch nicht von der Punktbewertung der Füllungsleistungen gedeckt. Da die Voraussetzungen einer unselbstständigen Leistung i.S. des § 4 Abs. 2 S. 4 GOZ für das zeitaufwendige Entfernen vorhandener adhäsiver Kompositfüllungen nicht gegeben sind, kann dem Mehraufwand auch nicht mit einem erhöhten Steigerungssatz bei den Positionen 2060, 2080, 2100 oder 2120 Rechnung getragen werden. |