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  • · Fachbeitrag · Kostenerstattung

    Die Meinung des PKV-Verbands zur Berechnungsfähigkeit der GOÄ-Nrn. 2381/2382 und 5370

    von Janine Schubert, BFS health finance GmbH, Dortmund

    | Der PKV-Verband hat im Februar 2018 unter dem Titel „Auslegungsfragen der GOZ 2012“ häufig berechnete GOÄ-Positionen kommentiert. Dem werden im folgenden Beitrag die Kommentierung der Bundeszahnärztekammer (GOZ- und GOÄ-Kommentar) und ‒ sofern vorhanden ‒ die jeweilige Rechtsprechung gegenübergestellt. Der Fokus liegt dabei auf den Hautlappenplastiken nach den GOÄ-Nrn. 2381 bzw. 2382 sowie der dentalen Volumentomografie (DVT) nach der GOÄ-Nr. 5370. |

    1. GOÄ-Nrn. 2381/2382 (Hautlappenplastiken)

    Der PKV-Verband meint, dass diese Leistungen nicht berechnungsfähig seien. Demnach werden alle nötigen (Schleim-)Hautlappenplastiken in der GOZ durch die Nrn. 3100, 4120, 4130 und 4133 abgebildet. Die GOÄ-Nrn. 2381 und 2382 hingegen honorieren nach Auffassung des PKV-Verbandes „nur Plastiken im Bereich der Epidermis (Außenhaut)“. Da die Mundhöhle vollständig mit Schleimhaut ausgekleidet ist, sei die Berechnung der Nrn. 2381 und 2382 bei der zahnärztlich-chirurgischen Behandlung nicht möglich.

     

    Die BZÄK hingegen vertritt im aktuellen GOÄ-Kommentar eine völlig andere Auffassung: Bei der Auskleidung der Mundhöhle handele es sich um eine Körperoberfläche, unter die auch die Mundschleimhaut fällt, sodass der Berechnungsfähigkeit der GOÄ-Nrn. 2381 und 2382 unter Berücksichtigung der Abrechnungsbestimmungen grundsätzlich nichts entgegensteht.