· Fachbeitrag · Kostenerstattung
Eingehende Untersuchung wird neben der Nr. 1010 GOZ nicht erstattet: Musterschreiben
von Erika Reitz-Scheunemann, www.training-mit-biss.de
| Dieser Beitrag befasst sich mit einem häufigen Erstattungsproblem. Nach der Fallschilderung folgt ein Musterschreiben für den Patienten. |
Der Fall
Eine Patientin hat ein Schreiben ihrer Versicherung erhalten, in dem es heißt, dass eine „gebührenrechtliche Kürzung von insgesamt 23,66 Euro“ vorgenommen worden sei, weil die folgenden Gebührenziffern angeblich nicht nebeneinander in derselben Sitzung abgerechnet werden können: Nr. 1 GOÄ neben Nr. 1010 GOÄ (Kürzung 10,72 Euro) und Nr. 0010 GOZ neben Nr. 1010 GOZ (Kürzung 12,94 Euro). Die Patientin bittet um eine Stellungnahme. Die Leistung nach Nr. 1010 GOZ wurde von der Prophylaxe-Mitarbeiterin erbracht.
Diese Frage betrifft eine häufige Praxissituation: Der Zahnarzt erbringt die eingehende Untersuchung (Nr. 0010 GOZ) und die zahnärztliche Beratungsleistung (Nr. 1 GOÄ). Die weitere prophylaktische Leistung (Nr. 1000 GOZ oder Nr. 1010 GOZ) wird an die Prophylaxe-Mitarbeiterin delegiert. Leistungsinhalt der Nr. 1010 ist die Kontrolle des Übungserfolgs, einschließlich weiterer Unterweisung, Dauer mindestens 15 Minuten.
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