· Fachbeitrag · Kostenerstattung
Erstattungsprobleme auch bei der GOZ 2012
von Rechtsanwältin Doris Mücke, Bad Homburg
| Nachdem in der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen überarbeiteten GOZ bis dato umstrittene zahnärztliche Leistungen weitgehend in den Gebührenkatalog aufgenommen bzw. neu geregelt worden sind, haben sich die Erstattungsprobleme mit den PKVen zwar erheblich vermindert, dennoch gibt es nach wie vor einige offene Streitfragen. |
Erstattungsprobleme bei endodontischen Leistungen
Die Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ für selbstständige zahnärztliche Leistungen, die nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen sind, bereitet nach wie vor Erstattungsprobleme, insbesondere bei den endodontischen Behandlungen. Beispielsweise negieren PKVen auffällig häufig die analoge Berechnung der Leistung „Revision einer Wurzelkanalfüllung“ und behaupten, diese Leistung sei nicht analog abrechenbar, da sie von der direkt zu berechnenden GOZ-Nr. 2410 (Aufbereitung eines Wurzelkanals) erfasst sei. Die Nr. 2410 erfasst jedoch ausdrücklich nur die Aufbereitung eines Wurzelkanals und meint damit erkennbar die eines natürlich erkrankten Zahnes, so wie fast alle im Gebührenkatalog erfassten Leistungen als Heilbehandlungsmaßnahmen der Heilung oder Linderung von „Erkrankungen“ dienen.
Zwar können auch Heilbehandlungsmaßnahmen zur Beseitigung iatrogener - also durch Vorbehandlungen geschaffener Umstände - medizinisch indiziert und notwendig sein. Im Gebührenkatalog sind sie aber nur sehr ausnahmsweise erfasst, und dann auch ausdrücklich benannt (zum Beispiel die GOZ-Nr. 2300 für das Entfernen eines Wurzelstifts). Das Entfernen insuffizienter Wurzelkanalfüllungen wurde dagegen nicht in die GOZ aufgenommen, zumal es sich um eine Leistung handelt, die mit einem erheblich höheren Aufwand verbunden ist als die „bloße“ Aufbereitung des Wurzelkanals, die neben der Revision der insuffizienten Wurzelkanalfüllung notwendig bleibt. Die analoge Berechenbarkeit der Revisionsleistung wird dementsprechend sowohl von der Bundeszahnärztekammer als auch von der Deutschen Gesellschaft für Endodontie und zahnärztliche Traumatologie (DGET) bestätigt.
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