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  • · Fachbeitrag · Kostenerstattung

    Kürzung der GOZ-Nr. 3200 (Zystektomien) bei Extraktionen nach Nrn. 3000, 3010, 3020: Was tun?

    | Immer öfter gehen Kostenträger dazu über, die neben einer Extraktion nach den GOZ-Nrn. 3000 ff. in Rechnung gestellte Zystektomie nach Nr. 3200 infrage zu stellen bzw. komplett zu kürzen. Das sollte nicht akzeptiert werden. |

     

    Die Begründung der privaten Kostenträger

    In der Argumentation verweisen die Kostenträger auf die „Anmerkung zur Leistung nach GOZ 3200“ - hiermit kann eigentlich nur die GOZ-Bestimmung gemeint sein. Der Ablehnungstext lautet: „Die Leistung nach GOZ-Nr. 3200 kann neben der Leistung nach GOZ-Nr. 3000 nicht in Ansatz gebracht werden. Dies ergibt sich aus der Anmerkung zur Leistung nach GOZ-Nr. 3200. Somit ergibt sich ein nicht erstattungsfähiger Betrag in Höhe von 98,42 Euro.“

     

    Die Gegenargumentation

    Allerdings enthält aber weder der Leistungstext noch die GOZ-Bestimmung der Nr. 3200 (Operation einer Zyste durch Zystektomie, als selbstständige Leistung) eine solche Leistungseinschränkung. Die Bestimmung lautet: „Das Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleinen Zysten in Verbindung mit Extraktionen, Osteotomien oder Wurzelspitzenresektionen kann nicht nach den Nrn. 3190 bis 3200 sowie 3310 berechnet werden.“ Dem Zahnarzt wird somit unterstellt, er habe entweder keine Zystektomie durchgeführt und hätte nur Granulationsgewebe ausgekratzt bzw. eine kleine Zyste entfernt. Daher ist eine gute Karteikartendokumentation wichtig. Sie sollte enthalten: