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  • · Fachbeitrag · Kostenerstattung

    Medizinische Notwendigkeit der GOZ-Nr. 9100 in Verbindung mit den GOZ-Nrn. 9110 und 9120

    von Sabine Schmidt, Deutsches Zahnärztliches Rechenzentrum (DZR), Stuttgart

    | Die Kürzungen von Kostenerstattern in Bezug auf die medizinische Notwendigkeit einer Leistung sind vielen Zahnärzten bekannt. Seit Kurzem wird auch eine Kürzung der GOZ-Nr. 9100 (Augmentation des Alveolarfortsatzes) neben der GOZ-Nr. 9110 (Interner Sinuslift) sowie der GOZ-Nr. 9120 (Externer Sinuslift) durchgeführt. Die Kürzung wird in der Regel ohne Angabe von Gründen vorgenommen. In diesem Beitrag werden daher die Berechenbarkeit der Leistungen sowie die Dokumentation dargestellt. Ergänzend enthält der Beitrag einen Mustertext zur Argumentation gegenüber Kostenerstattern. |

    Die Berechenbarkeit ist gebührenrechtlich eindeutig geregelt

    Die Leistungslegende der GOZ-Nr. 9100 enthält die folgende Passage:

     

    • GOZ-Nr. 9100 (Auszug aus der Leistungslegende)

    „Mit der Leistung nach der Nummer 9100 sind folgende Leistungen abgegolten: Lagerbildung, Glättung des Alveolarfortsatzes, ggf. Entnahme von Knochen innerhalb des Aufbaugebietes, Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial) und Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautabdeckung, ggf. einschließlich Einbringung und Fixierung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren.

    • 1. ...
    • 2. ...
    • 3. Wird die Leistung nach der Nummer 9100 in derselben Kieferhälfte neben der Leistung nach der Nummer 9110 erbracht, ist die Hälfte der Gebühr der Nummer 9100 berechnungsfähig.
    • 4. Wird die Leistung nach der Nummer 9100 in derselben Kieferhälfte neben der Leistung nach der Nummer 9120 erbracht, ist ein Drittel der Gebühr der Nummer 9100 berechnungsfähig.“