· Fachbeitrag · Kostenerstattung
Steigerungsfaktoren, Teil 1: Wie begründet man das Überschreiten bei der Prophylaxe?
von Sabine Schmidt, Deutsches Zahnärztliches Rechenzentrum (DZR GmbH)
| Mit Novellierung der GOZ wurden nur wenige Leistungen in der Honorierung angehoben. Bei 70 Leistungen wird mit dem 2,3-fachen Satz das Honorar für die vergleichbare BEMA-Leistung nicht erreicht. Erfahrungsgemäß tun sich jedoch weiterhin viele Zahnärzte schwer mit dem Ansatz höherer Steigerungsfaktoren. Betrachtet man den Bundesdurchschnitt der berechneten Steigerungsfaktoren (Quelle: BenchmarkPro Professional 2016 - DZR GmbH), so ergeben sich erstaunlich niedrige Faktoren bei vielen Einzelleistungen. |
Im Fokus: Wie kann das Überschreiten begründet werden?
Diese Beitragsserie befasst sich mit den einzelnen Abschnitten der GOZ und zeigt auf, bei welchen Leistungen Honorarverluste drohen und wie das Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes begründet werden kann. In diesem Beitrag befassen wir uns mit den prophylaktischen Leistungen des Abschnitts B der GOZ. Laut dem aktuellen Jahrbuch der KZBV zum Jahr 2015 liegt der durchschnittliche Steigerungsfaktor bei prophylaktischen Leistungen aus Abschnitt B der GOZ beim 2,4-fachen Gebührensatz. In den Tabellen zu den einzelnen Leistungen stellen wir folgende Faktoren gegenüber:
- Faktor bei Berechnung des 1,0-/2,3-/3,5-fachen Gebührensatzes
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