· Fachbeitrag · Kostenerstattung
Wie klären Sie die Patienten auf, wenn die Beihilfe eine Begründung ablehnt? (mit Musterschreiben)
von Christine Baumeister-Henning, Haltern am See
| Bei Überschreitung des Faktors 2,3 ist eine Begründung abzugeben, die für den Patienten verständlich und nachvollziehbar sein muss (§ 10 GOZ). Sie kann stichwortartig erfolgen, Fremdworte und fachspezifische Abkürzungen sind zu vermeiden. Die Begründung soll dem Patienten eine „grobe Handhabe“ zur Einschätzung der Berechtigung des Honoraranspruchs liefern. Da es mit der Beihilfe häufig Streit wegen der Rechtmäßigkeit von Begründungen gibt, enthält dieser Beitrag ein Musterschreiben, mit dem Sie die Patienten über Ihre „Begründungspflichten“ informieren können. |
Muss der Zahnarzt Begründungen erläutern?
Laut Rechtsprechung sind an die Begründung keine überzogenen Ansprüche zu stellen. Insbesondere bedarf es keiner ausführlichen Stellungnahme, deren Erläuterung unter Umständen mehr Zeit in Anspruch nimmt als die Behandlung selbst. So jedenfalls sieht es die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte. Die Realität sieht jedoch anders aus. Vor allem beihilfeberechtigte Patienten kommen regelmäßig mit Auszügen aus ihren Beihilfe-Bescheiden in die Praxis und verlangen - im Auftrag ihrer Beihilfestelle - eine Erläuterung der abgegebenen Begründung. Die Frage, die oft gestellt wird, lautet: Muss der Zahnarzt diese Erläuterung abgeben?
Grundsätzlich gilt: Der Zahnarzt hat gegenüber der Beihilfestelle keinerlei Verpflichtung. Einzig und allein der behandelte Patient, gegebenenfalls der Zahlungspflichtige, verfügt über Rechte, die er geltend machen kann. Aus § 10 Abs. 3 GOZ ergibt sich: „Überschreitet die berechnete Gebühr nach Abs. 2 Nr. 2 das 2,3-Fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern.“
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