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  • · PAR-Richtlinien

    Analogleistungen in der Parodontologie ‒ wie reagieren die privaten Kostenträger?

    Bild: ©Gecko Studio - stock.adobe.com

    von Sabine Schmidt, Deutsches Zahnärztliches Rechenzentrum (DZR), Stuttgart

    | Zum 01.07.2021 wurde die PAR-Richtlinie im BEMA novelliert. Inzwischen ist klar, dass weder der Leistungsinhalt der BEMA- und GOZ-Leistungen noch die Bewertung im Einklang miteinander stehen. Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat daher im April 2022 ein neues Positionspapier zum Thema veröffentlicht, das auch Empfehlungen zu möglichen Analogziffern enthält. Es war natürlich nur eine Frage der Zeit, bis die ersten Reaktionen der privaten Kostenträger kommen ‒ nun sind sie da. Nachfolgend zitieren wir aus dem Schreiben eines privaten Kostenträgers. |

    Die PKV zur MHU als Analogleistung

    Ein Patient, bei dem die MHU (Patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung) analog berechnet wurde, erhielt von seiner PKV folgenden Hinweis: „Eine Analogberechnung für die patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung kann nicht berücksichtigt werden, da eine analoge Abrechnung ausschließlich für nicht in der GOZ aufgeführte Leistungen vorgenommen werden darf. Die Abrechnung der Parodontitistherapie erfolgt nach der Gebührenordnung für Zahnärzte und nach den Gebührenziffern Bereich 4000 ‒ 4150 E. Prophylaktische zahnärztliche Leistungen werden nach Abschnitt B 1000 ‒ 1040 berechnet. Daher haben wir anstelle der berechneten Analogziffer die GOZ 1000 erstattet.“

     

    • Die Empfehlung der BZÄK
    Analoge Leistung gem. § 6 Abs. 1 GOZ
    BEMA-Leistung
    BEMA-Vergütung
    Geb. Nr.
    Faktor
    Gebühr GOZ

    MHU

    MHU

    52,86 Euro

    9150a

    1,0

    53,15 Euro