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  • Abrechnungsfragen aus der Praxis

    | Immer wieder erreichen uns Fragen zu Abrechnungsproblemen in der Zahnarztpraxis. Nachfolgend geben wir Ihnen unter anderem Antworten auf Ihre Fragen zur Berechnung einer provisorischen Prothese nach der neuen GOZ, zu Festzuschüssen bei Brücken im Fall einer beidseitigen Freiendsituation und zur viermaligen Berechnung der GOZ-Nr. 1010. |

    Viermalige Berechnung der GOZ-Nr. 1010

    Frage: „Wie berechne ich das vierte Mal die GOZ-Nr. 1010?“

     

    Antwort: Die Berechnung der GOZ-Nr. 1010 (Kontrolle des Übungserfolgs einschließlich weiterer Unterweisung, Dauer mindestens 15 Minuten) ist auf dreimal pro Jahr begrenzt. Sollte diese Leistung ein viertes Mal notwendig sein, kann sie nicht als Verlangensleistung nach § 1 Abs. 2 S. 2 GOZ berechnet werden, da eine medizinische Notwendigkeit besteht. Hier bleibt dann nur eine analoge Berechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ.

    Zusätzliche Vereinbarung der GOZ-Nr. 0065?

     

    Frage: „Darf ich die GOZ-Nr. 0065 bei einem gesetzlich versicherten Patienten zusätzlich vereinbaren?“

     

    Antwort: Warum nicht? Es besteht nur ein Zuzahlungsverbot auf Leistungen, die im Bema verankert sind. Die neue Position 0065 gibt es im Bema ebenso wenig wie die Leistungen 2400 und 2410. Sie treffen auch hier mit dem Patienten eine Vereinbarung nach § 4 Abs. 5d BMV-Z für den Primärkassenpatienten und nach § 7 Abs. 7 EKV-Z für den Ersatzkassenpatienten. Beachten Sie aber bitte die Abrechnungsbestimmungen der GOZ-Nr. 0065.

    GOZ-Nrn. 9003/9005 neben Ä2700?

    Frage: „Kann ich zusätzlich zu den GOZ-Nrn. 9003/9005 die Ä2700 berechnen?“

     

    Antwort: Die Leistungsbeschreibung der GOZ-Nrn. 9003/9005 spricht nur von Verwendung einer Schablone, nicht aber von der Herstellung. Verwendung kann zum Beispiel auch die Wiederverwendung einer älteren noch passenden Schablone aus einer vorherigen Behandlung sein. Der Leistungsinhalt der GOZ-Nrn. 9003/9005 ist damit erfüllt, auch wenn die Schiene selbst nicht neu hergestellt wird. Auch die GOÄ-Nr. 2700 spricht nicht von der Herstellung, sondern nur vom Anlegen. Das Anlegen ist aber Voraussetzung für die Verwendung. Sollte es bei der GOÄ-Nr. 2700 Probleme mit der Erstattung geben, könnte man es gegebenenfalls auch als analog zu berechnende Leistung ansehen. Grundsätzlich ist eine Berechnung der Ä2700 zu den GOZ-Nrn. 9003 und 9005 möglich.

     

    Quelle: ID 34920690